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BGH, 20.06.1961 - 5 StR 157/61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.12.1954 - 5 StR 416/54
Auszug aus BGH, 20.06.1961 - 5 StR 157/61
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat unter Beachtung dieser Grundsätze die Heranziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen häufig für erforderlich gehalten bei der Beurteilung von Kinderaussagen (vgl. hierzu BGHSt 7, 82 ff.).Im übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst bei der Aussage von Zeugen im Kindesalter die Heranziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit dann nicht erforderlich, wenn die Zeugenaussage noch in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (vgl. BGHSt 7, 82, 85) [BGH 14.12.1954 - 5 StR 416/54].
- BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51
Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten …
Auszug aus BGH, 20.06.1961 - 5 StR 157/61
Falls Umstände dafür vorliegen, daß im Einzelfall die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besonders schwierig ist, so muß sich allerdings aus den Urteilsgründen ergeben, daß sich das Gericht der besonderen Umstände bewußt war und diese gewürdigt hat (vgl. BGHSt 2, 163, 165) [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]. - BGH, 13.06.1952 - 2 StR 259/52
Auszug aus BGH, 20.06.1961 - 5 StR 157/61
Die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen, ist die Pflicht des Tatrichters, dem allein die Verantwortung für diese Aufgabe übertragen ist (vgl. BGHSt 3, 52).
- BGH, 22.04.1966 - 4 StR 71/66
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Das gilt um so mehr, als deren Aussage hier nicht allein, sondern, wie schon erwähnt, nur im Zusammenhang mit den Geständnissen des Angeklagten die Grundlage der Verurteilung bildete (vgl. auch BGHSt 7, 82, 85 [BGH 14.12.1954 - 5 StR 416/54]; BGH Urt. v. 20. Juni 1961 - 5 StR 157/61 -). - BGH, 01.12.1961 - 4 StR 447/61
Einnahme des Augenscheins - Metereologische Auskunft - Unfallort - …
Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, daß sich die Strafkammer eine Sachkunde zuschrieb, die ihr nicht zukam (vgl. BGH 5 StR 157/61 vom 20. Juni 1961; dort hat der Senat die Pflicht zur Beiziehung eines Sachverständigen verneint, obwohl der 20jährige Belastungszeuge die Hilfsschule besucht, zahlreiche Eigentumsdelikte begangen und seine Aussage im Verfahren in einem nicht unwesentlichen Punkte gewechselt hatte).